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Steuern

Hier finden Sie alle Steuern der Gemeinde Frauenneuharting auf einen Blick.

Geld und Unterlagen

Hundesteuer

  • für den ersten Hund: 50 €
  • für jeden weiteren Hund: 70 €
  • für jeden Kampfhund: 500 €

Die Jahressteuer ist fällig am 01.04. eines jeden Jahres. 

Hier finden Sie die Verordnung über das Halten von Hunden in der Gemeinde Frauenneuharting und die Hundesteuersatzung

Gewerbesteuer

Der Hebesatz beträgt 360 % vom Messbetrag

Fälligkeiten der Vorauszahlungen jeweils 15.02./ 15.05./ 25.08. und 15.11. jährlich.

Grundsteuer

Die Hebesätze betragen ab 2025:

  • Grundsteuer A: 285 % vom Messbetrag
  • Grundsteuer B: 285 % vom Messbetrag

Fälligkeiten der Vorauszahlungen jeweils 15.02./ 15.05./ 25.08. und 15.11. jährlich.

Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 wirksam

Der neue Grundsteuerbescheid beinhaltet erstmals die Bewertung der Grundsteuer nach der gesetzlich in Bayern vorgeschriebenen neuen Bewertungsmethode (Stichtag: 01.01.2022). Aufgrund der ab 1. Januar 2025 wirksam werdenden Grundsteuerreform, mussten die Kommunen die Auswirkungen auf ihre Hebesatzstruktur berechnen. Die Hebesätze wurden im Dezember 2024 festgelegt. Die vom Finanzamt neu ermittelten Berechnungsgrundlagen werden erstmalig mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinden mit Grundsteuerbescheid Anfang Januar 2025 versendet. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel des Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Diese Bewertungen führte ausschließlich das Finanzamt durch, welches den Kommunen anschließend den entsprechenden Grundsteuermessbetrag übermittelt hat. Diese Grundlagenbescheide sind für die Gemeinden bindend. Auf dessen Grundlage haben die Gemeinden Ihre zu zahlende Grundsteuer ermittelt. Die Gemeinden haben keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Messbetrages. Bei Nachfragen oder Unstimmigkeiten ist das zuständige Finanzamt unter Angabe des Aktenzeichens zuständig.

Ein wichtiger Hinweis: Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde führt nicht dazu, dass die Berechnungsgrundlagen des Finanzamtes geändert werden oder die Grundsteuer reduziert wird. Der Einspruch ist an das festsetzende Finanzamt selbst zu richten. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, fällig gestellte Zahlungen sind daher unter Vorbehalt immer zu entrichten. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens wurden die Kommunen von den Finanzämtern bereits informiert, dass es vereinzelt bei den zu bewertenden Grundstücken und Objekten zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann.

Das entsprechende Formular für den “Einspruch gegen die neue Grundsteuer” kann man herunterladen und beim Finanzamt Ebersberg, Bewertung, Schlossplatz 1-3, 85560 Ebersberg ausgefüllt abgeben. Das Formular liegt auch im Bürgerbüro Aßling, Kirchplatz 2 in gedruckter Form aus und kann zu den Öffnungszeiten abgeholt werden. 

Zum Thema Grundsteuerreform finden Sie Informationen unter: www.grundsteuer.bayern.de